Rechtstexte
Unfallfürsorge
Unfallfürsorge
FMBek vom 4. Dezember 2002 (StAnz, Beilage Nr. 1/2003)
Zum Vollzug des § 45 BeamtVG und zu Tz 45 BeamtVGVwV werden folgende Hinweise gegeben:
Abschnitt 1: Verfahren in Dienstunfallsachen
1.
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, sind bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden (§ 45 Abs. 1 BeamtVG).
Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Betroffenen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Dies gilt auch bei Erkrankungen im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG (sog. Berufskrankheiten). Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift und die Unfallmeldung sind die als Anlagen 3 und 4* beigefügten Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass…