151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 5 Lehrerfunktionszulage
  • § 8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
  • Anlage 2 Lehrerfunktionszulage

Rechtstexte

Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV)

Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV)

Verordnung über die Gewährung von Zulagen

vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747), zuletzt geändert durch §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170)

2032-2-11-F

– Auszug –

§ 5 Lehrerfunktionszulage

(1)

1Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der Anlage 2. 2Sie wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion für mindestens einen Monat wahrnimmt. 3Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens 15 v.H. der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.